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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KKL Klimatechnik-Vertriebs GmbH

I. Allgemeines

  1. Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen (AGB).
  2. Unsere AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringen.
  4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Kunden auf dessen Kosten zu beschaffen. Sind wir dem Kunden dabei behilflich, so trägt der Kunde auch insoweit die Kosten.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von dem Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen), bedürfen der Schriftform.

II.  Vertragsschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Datenblätter etc. sind nur annähernd maß- und gewichtsgenau, soweit die Genauigkeit der Angaben nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
  2. Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen etc. behalten wir uns ausdrücklich vor. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht, noch zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwendet werden. Wird ein Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche für den Kunden erstellten Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben.
  3. Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  4. Für die Erstellung von Kostenvoranschlägen können wir eine angemessene Vergütung verlangen, wenn deren Erstellung besonders kosten- und arbeitsintensiv war oder wenn ein Vertrag insoweit nicht zustande kommt.

III.  Liefer- und Leistungsfristen, Lieferverzug

  1. Liefer- und Leistungsfristen werden individuell vereinbart oder von uns in der Auftragsbestätigung angegeben; mangels Vereinbarung beträgt die Lieferfrist zehn Werktage. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, sofern der Kunde zu diesem Zeitpunkt evtl. erforderliche Genehmigungen, Freigaben und sonstige Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.
  2. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
  3. Werden die in vorstehender Ziffer 1, Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Die Lieferfrist gilt im übrigen als eingehalten, wenn
    a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme die betriebsbereite Sendung das Lager innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlässt. Verzögert sich der Abtransport aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so gilt die Lieferfrist bei rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
    b) bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme Montage und/oder Inbetriebnahme der Anlagen innerhalb der Lieferfrist erfolgt sind.
  4. Sofern wir verbindliche Liefer- und Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird in diesem Fall unverzüglich erstattet. Unsere gesetzl. Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzl. Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleiben insoweit gesetzl. Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden.
  5. Lieferverzug tritt nur ein, sofern wir eine Verzögerung nach den gesetzl. Bestimmungen zu vertreten haben; in jedem Fall aber ist eine Mahnung des Kunden erforderlich. Ein etwaiger Verzugsschaden ist auf 5% des Nettopreises/der Nettoauftragssumme der jeweils verspätet erbrachten Einzelleistung beschränkt.

IV.  Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Düsseldorf.
  2. Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die betriebsbereite Sendung das Lager verlassen hat. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Verlangen des Kunden wird die Lieferung auf dessen Kosten von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  3. Wird eine Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen bis dahin entstandenen Kosten. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Zeitpunkt des Verzugseintritts auf ihn über. Wird die Montage vor Fertigstellung der Anlage gleich aus welchen Gründen unterbrochen, so geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit wir bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben haben.
  4. Werden der Versand bzw. die Montage und/oder Inbetriebnahme auf Wunsch des Kunden verzögert, so geht vom Tage der Anzeige der Lieferbereitschaft an die Gefahr auf den Kunden über.

V.  Montage, Inbetriebnahme und Service

  1. Bei Lieferungen mit Montage und/oder Inbetriebnahme hat der Kunde rechtzeitig und auf seine Kosten die für die von uns durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall hat der Kunde insbesondere Sorge zu tragen, dass
    a) Anfahrwege und Montageplatz geebnet, tragfähig, befestigt und geräumt sind,
    b) Maurer-, Zimmer- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sind, dass wir unsere Arbeiten unverzüglich beginnen und ohne Unterbrechung durchführen können,
    c) am Montageort sämtliche erforderlichen Anschlüsse vorhanden und ausreichende Heizung und Beleuchtung gewährleistet sind,
    d) sich die für eine Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und die zur Montage und/oder Inbetriebnahme erforderlichen Einrichtungen wie Feldschmieden und Hebevorrichtungen sowie sonstige erforderliche Materialien wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Kühlwasser etc. in ausreichender Menge und Anzahl vorhanden sind,
    e) ausreichend große, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Anlagenteilen, Werkzeugen und Material sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für unsere Mitarbeiter zur Verfügung stehen und
    f) ggf. erforderliche Hilfspersonen (Maurer, Zimmerleute, Schlosser etc.) bereitstehen.
  2. Verzögert sich die Montage und/oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle, die wir nicht zu vertreten haben, so hat uns der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Insoweit entstehende Wartezeiten hat der Kunde in angemessenem Umfang zu vergüten.
  3. Der Kunde hat unseren Mitarbeitern und sonstigen von uns beauftragten Personen täglich die geleistete Arbeitszeit zu bescheinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so werden der Abrechnung unsere Aufzeichnungen zugrunde gelegt.
  4. Schulden wir nach dem Vertrag Montage und Inbetriebnahme, so werden die von uns installierten Anlagen nach der Montage einreguliert und das Bedienungspersonal des Kunden mit der fachgerechten Bedienung vertraut gemacht. Die für die Einregulierung erforderlichen Termine werden wir mit dem Kunden abstimmen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zu diesen Terminen Wasseranschlüsse und Elektroinstallation fachgerecht verlegt und betriebsbereit sind, die Kälteleistung der Kälteanlagen von den Verbrauchern abgenommen wird und vorgesehenes Bedienungspersonal zur Einweisung zur Verfügung steht. Nach beendeter Einregulierung und Einweisung hat der Kunde die ordnungsgemäße Fertigstellung der geschuldeten Arbeiten schriftlich zu bestätigen; etwaige Beanstandungen sowie nachträgliche Sonderwünsche werden in ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.

VI.  Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise ab Lager bzw. unsere zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundenverrechnungssätze, jeweils zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer. Montage- und Inbetriebnahmearbeiten sowie sonstige Leistungen werden nach den angefallenen Stunden und dem verwendeten Material abgerechnet, Reisezeit und Wartezeit gelten dabei als Arbeitszeit. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
  2. Werden Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht, so sind wir bei Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung der Preise zu verlangen, sofern die Preiserhöhungen nach Angebotsabgabe eingetreten sind und wir diese nicht zu vertreten haben. Kommt der Kunde unserer Verhandlungsaufforderung nicht innerhalb von einem Monat nach, so sind wir berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen, bereits erbrachte Leistungen abzurechnen und im übrigen vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Von Festpreisen ist nur dann auszugehen, wenn die angegebenen Preise in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind und gleichzeitig eine zeitliche Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten getroffen wird. Erforderliche Mauerdurchbrüche und sonstige Maurer-, Elektriker-, Klempner- und Installateurarbeiten sowie die Installation von Warmwasserzu- und Abflüssen einschließlich Tauwasserleitungen und deren Installation sind im Preis nicht inbegriffen, soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne jeden Abzug zahlbar und binnen zehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als 3.000,00 € sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei Lieferungen mit Montage und/oder Inbetriebnahme sowie bei sonstigen Leistungen sind wir berechtigt, bereits erbrachte Leistungen bis zu 90% des Auftragswerts vor Fertigstellung abzurechnen.
  5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der geltend gemachte Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in unserem Eigentum.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Für diesen Fall tritt der Kunde schon jetzt die hierdurch entstehenden Forderungen gegen Dritte insgesamt – bzw. nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit fremden Gegenständen in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils – zur Sicherheit an uns ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bleibt der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt.
  3. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Kunde verpflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns schriftlich Anzeige zu erstatten und Abschriften des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns in einem solchen Fall in der Geltendmachung unserer Eigentumsrechte in jeder Weise zu unterstützen.
  4. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Kunde die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage sowie sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Bei Wahrnehmung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere bei Rücknahme der Liefergegenstände, sind wir berechtigt, für die bisherige Überlassung eine angemessene Vergütung zu verlangen.

VIII. Mängelhaftung und Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzl. Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzl. Sondervorschriften bei Endlieferung von Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478 f. BGB) bleiben in jedem Fall unberührt.
  2. Eine Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass der Kunde die Ware nach Erhalt unverzüglich untersucht und uns offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzeigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Kommt der Kunde der vorstehenden Verpflichtung zur Untersuchung und/oder Mängelanzeige nicht nach, so ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, hat uns auch nicht offensichtliche Mängel, die sich bei der Untersuchung oder später zeigen, innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen; die Sätze 2 und 3 gelten insoweit entsprechend.
  3. Im Fall eines Mangels können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzl. Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. Die geschuldete Nacherfüllung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt, der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  4. Liegt ein Mangel vor, so tragen wir die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie z.B. Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden jedoch als unberechtigt heraus, können wir insoweit entstandene Aufwendungen ersetzt verlangen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Kunden hierfür gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzl. Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Bei nur unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt ausgeschlossen.
  6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von IX. und sind im übrigen ausgeschlossen.

IX.  Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; „wesentliche Vertragspflicht“ ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Im Fall der Verletzung einer solchen Pflicht ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für solche Ansprüche des Kunden, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden – insbesondere ein solches nach § 649 BGB – wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im übrigen gelten für Rücktritt und Kündigung die gesetzl. Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Verjährung

  1. Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei Lieferungen ohne Montage und/oder Inbetriebnahme mit Ablieferung der Ware, bei Lieferungen mit Montage und/oder Inbetriebnahme sowie bei sonstigen Leistungen mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei dem Leistungsgegenstand um ein Bauwerk bzw. um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, so beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Ziffer 1 fünf Jahre ab Abnahme bzw. Ablieferung. Von Ziffer 1 unberührt bleiben des weiteren die gesetzl. Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, für Arglist sowie für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware bzw. der sonstigen Leistung beruhen, soweit nicht im Einzelfall die Anwendung der regelmäßigen gesetzl. Verjährung (§§ 195, 199 BGB) zu kürzeren Verjährungsfristen führt.
  4. Für Schadensersatzansprüche des Kunden nach IX. sowie für solche Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, gelten ausschließlich die gesetzl. Verjährungsfristen.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf. Daneben sind wir allerdings berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  2. Hiermit setzen wir den Kunden davon in Kenntnis, dass wir seine Daten EDV-mäßig speichern und verarbeiten, soweit dies geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so werden dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenigen des Vertrages nicht berührt.

Stand 16.04.2021

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